382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschuldigten hätten ihr anlässlich des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2007 ein wichtiges Schreiben der Gemeinde J.________ vorenthalten. Davon habe sie erst im Jahre 2016 respektive 2017 im Rahmen eines Wasserschadens auf ihrer Liegenschaft Kenntnis erhalten. Die Staatsanwaltschaft sei bei der Begründung der Nichtanhandnahme von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. So seien ihr, der Beschwerdeführerin, weder das erwähnte Schreiben der Gemeinde J._______