Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. August 2017 Beschwerde. Sie stellte den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Am 30. August 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten beantragten am 31. August 2017, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. es sei darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin replizierte am 25. September 2017 und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest.