Die Gemeinde verneinte und hielt fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft ein Haftungsfall eintrete; die Beschwerdeführerin sei auf Nachfrage hin bereits entsprechend informiert worden. Gestützt auf die im Rahmen der Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse erachtete die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des Betrugs als offensichtlich nicht erfüllt und verfügte am 12. Juli 2017 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. August 2017 Beschwerde.