6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO; zur Begründung siehe vorne E. 5.2). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.