Auch weil keine sonstigen, nicht bereits bekannten Sachverhalte geltend gemacht werden, fällt eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausser Betracht. Andere neue Beweismittel oder Tatsachen, welche an der Beurteilung des im Verfahren BM ________ untersuchten Sachverhalts etwas ändern könnten, sind ebenfalls nicht auszumachen. Ebenso wenig ist eine Strafuntersuchung wegen neuer, strafrechtlich relevanter Sachverhalte zu eröffnen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher materiell abzuweisen.