Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. 5.2 Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus anderen Umständen lässt sich erkennen, wieso die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein sollte respektive warum die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wieder aufnehmen oder anderweitig tätig werden müsste. Keines der eingereichten Dokumente stellt ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 StPO dar. Auch weil keine sonstigen, nicht bereits bekannten Sachverhalte geltend gemacht werden, fällt eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausser Betracht.