Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Art. 323 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Eröffnung eines Verfahrens zur Diskussion steht, das die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen hat. Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht.