Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person sind durch die Prüfung des Wiederaufnahmegesuchs keine Nachteile entstanden, die Anlass zur Ausrichtung einer Entschädigung geben könnten (vgl. Art. 429 StPO).