Die von B.________ in den Anzeigen vom 04.02.2016 und 25.04.2016 und jetzt am 23.05.2017 erneut erhobenen Vorwürfe und Rügen sind ausschliesslich zivil- und verwaltungsrechtlicher Natur und demzufolge nicht Sache der Staatsanwaltschaft, wobei der Privatkläger - wie bereits erwähnt wurde - in zivilrechtlicher Hinsicht am 18.12.2015 bereits eine weitgehende Vereinbarung mit A.________ abgeschlossen hat. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).