oder Auseinandersetzung, welche die Parteien gegebenenfalls auf jenem Weg austragen müssen. Da keines der eingereichten Dokumente somit ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 StPO darstellt und darüber hinaus auch keine anderweitigen, nicht bereits bekannten Sachverhalte geltend gemacht werden, fällt eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter diesen Umständen, zufolge der nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen, ausser Betracht. Andere neue Beweismittel oder Tatsachen, welche an der Beurteilung des im Verfahren BM ________ untersuchten Sachverhalts etwas ändern könnten, sind im Schreiben von B.________ nicht auszumachen.