Sofern im Schreiben vom 23.05.2017 (offenbar) eine andere als die in der Vereinbarung bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland im Zivilverfahren vereinbarte Kostenliquidation geltend gemacht, beziehungsweise eine zusätzliche Parteikostenentschädigung aufgrund von Reisen in die Schweiz, rechtlichen Beratungen oder Übersetzungskosten gefordert wird, ist die Staatsanwaltschaft hierfür klar nicht zuständig. Was die behauptete Abweichung des effektiv überwiesenen zum vereinbarten Betrag betrifft – offensichtlich CHF 2'055.95 anstelle von CHF 2193.00 - so handelt es sich auch diesbezüglich ausschliesslich um eine zivilrechtliche Angelegenheit