Auch liegt auch nach wie vor keine Strafanzeige seitens der zuständigen Ausgleichskasse vor, welche über das Ganze offensichtlich im Bild ist. Sofern im Schreiben vom 23.05.2017 (offenbar) eine andere als die in der Vereinbarung bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland im Zivilverfahren vereinbarte Kostenliquidation geltend gemacht, beziehungsweise eine zusätzliche Parteikostenentschädigung aufgrund von Reisen in die Schweiz, rechtlichen Beratungen oder Übersetzungskosten gefordert wird, ist die Staatsanwaltschaft hierfür klar nicht zuständig.