Nach wie vor werden Zahlungsausstände für verrichtete Arbeiten im Jahr 2014 geltend gemacht, welche jedoch ausschliesslich eine zivilrechtliche und aufgrund der Akten offensichtlich vor Gericht erledigte Streitigkeit darstellen. Auch die ins Feld geführten erneuten Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das AHVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG sind nicht neu und werden auch nicht mit neuen Beweismitteln untermauert. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12.07.2016 verwiesen werden (Seite 2).