2 cke waren entweder bereits Gegenstand der bisherigen Strafakten oder aber des bereits bekannten zivilrechtlichen Verfahrens bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, welches am 18.12.2015 mit einer Vereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen wurde (BM ________). Nach wie vor werden Zahlungsausstände für verrichtete Arbeiten im Jahr 2014 geltend gemacht, welche jedoch ausschliesslich eine zivilrechtliche und aufgrund der Akten offensichtlich vor Gericht erledigte Streitigkeit darstellen.