Gestützt auf die im betreffenden Schreiben gemachte Ausführungen, welche dieselben Sachverhalte und Umstände wie im früheren gegen A.________ geführten Verfahren betreffen, wurde dem Privatkläger mit Schreiben vom 03.07.2017 mitgeteilt, dass seine Eingabe formell als Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 323 StPO entgegengenommen werde. […] Wie dem Schreiben vom 23.05.2017 und den eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, werden vorliegend in diesem Sinn keine neuen Beweismittel eingereicht. Die eingereichten Schriftstü-