3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 10. Juli 2017 wie folgt: Mit Eingabe vom 23.05.2017 erstattete B.________ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nach dem mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12.07.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren BM ________ sinngemäss erneut Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs, Widerhandlungen gegen das AHVG und weiteren Delikten. Gestützt auf die im betreffenden Schreiben gemachte Ausführungen, welche dieselben Sachverhalte und Umstände wie im früheren gegen A.___