Am 3. August 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Eingabe an die Beschwerdekammer in Strafsachen mit der Begründung, es handle sich dabei um eine Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft ergänzte, aus ihrer Sicht sei die Beschwerde zu spät erfolgt, da sie am 26. Juli 2017 der polnischen Post und erst am 29. Juli 2017 der schweizerischen Post übergeben worden sei. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).