1. Am 10. Juli 2017 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs, Widerhandlungen gegen das AHVG etc. werde nicht wieder aufgenommen. Dagegen ergriff B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 (Eingang Staatsanwaltschaft: 31. Juli 2017) ein Rechtsmittel und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 10. Juli 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit erneut zu prüfen.