Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 314 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Wiederaufnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Widerhandlungen gegen das AHVG, etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2017 (BM 17 21742) Erwägungen: 1. Am 10. Juli 2017 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen Betrugs, Widerhandlungen gegen das AHVG etc. werde nicht wieder aufgenommen. Dagegen ergriff B.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 (Eingang Staatsan- waltschaft: 31. Juli 2017) ein Rechtsmittel und beantragte sinngemäss, die Verfü- gung vom 10. Juli 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit erneut zu prüfen. Ausserdem stellte er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft. Am 3. August 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Eingabe an die Beschwer- dekammer in Strafsachen mit der Begründung, es handle sich dabei um eine Be- schwerde. Die Staatsanwaltschaft ergänzte, aus ihrer Sicht sei die Beschwerde zu spät erfolgt, da sie am 26. Juli 2017 der polnischen Post und erst am 29. Juli 2017 der schweizerischen Post übergeben worden sei. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob der Beschwerdeführer die formgerechte Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat, sodass auf sie einzutreten ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens of- fengelassen werden (vgl. zum teilweise geforderten ausdrücklichen Hinweis auf die Übergabe an die schweizerische Post RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 21 und Fn. 13 zu Art. 91 StPO). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 10. Juli 2017 wie folgt: Mit Eingabe vom 23.05.2017 erstattete B.________ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nach dem mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12.07.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren BM ________ sinngemäss erneut Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs, Widerhandlungen ge- gen das AHVG und weiteren Delikten. Gestützt auf die im betreffenden Schreiben gemachte Aus- führungen, welche dieselben Sachverhalte und Umstände wie im früheren gegen A.________ geführ- ten Verfahren betreffen, wurde dem Privatkläger mit Schreiben vom 03.07.2017 mitgeteilt, dass seine Eingabe formell als Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 323 StPO entgegenge- nommen werde. […] Wie dem Schreiben vom 23.05.2017 und den eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, werden vorliegend in diesem Sinn keine neuen Beweismittel eingereicht. Die eingereichten Schriftstü- 2 cke waren entweder bereits Gegenstand der bisherigen Strafakten oder aber des bereits bekannten zivilrechtlichen Verfahrens bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, welches am 18.12.2015 mit einer Vereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen wurde (BM ________). Nach wie vor wer- den Zahlungsausstände für verrichtete Arbeiten im Jahr 2014 geltend gemacht, welche jedoch aus- schliesslich eine zivilrechtliche und aufgrund der Akten offensichtlich vor Gericht erledigte Streitigkeit darstellen. Auch die ins Feld geführten erneuten Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das AHVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG sind nicht neu und werden auch nicht mit neuen Beweismitteln untermauert. Es kann diesbezüglich auf die Aus- führungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12.07.2016 verwiesen werden (Seite 2). Auch liegt auch nach wie vor keine Strafanzeige seitens der zuständigen Ausgleichskasse vor, welche über das Ganze offensichtlich im Bild ist. Sofern im Schreiben vom 23.05.2017 (offenbar) eine andere als die in der Vereinbarung bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland im Zivilverfahren vereinbarte Kostenliquidation geltend gemacht, beziehungsweise eine zusätzliche Parteikostenentschädigung aufgrund von Reisen in die Schweiz, rechtlichen Beratungen oder Übersetzungskosten gefordert wird, ist die Staatsanwaltschaft hierfür klar nicht zuständig. Was die behauptete Abweichung des effektiv überwiesenen zum vereinbarten Betrag betrifft – offensichtlich CHF 2'055.95 anstelle von CHF 2193.00 - so handelt es sich auch diesbezüglich ausschliesslich um eine zivilrechtliche Angelegenheit oder Auseinandersetzung, welche die Parteien gegebenenfalls auf jenem Weg austragen müssen. Da keines der eingereichten Dokumente somit ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 StPO darstellt und darüber hinaus auch keine anderweitigen, nicht bereits bekannten Sachverhalte geltend gemacht werden, fällt eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter diesen Umständen, zufolge der nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen, ausser Betracht. Andere neue Beweismittel oder Tatsa- chen, welche an der Beurteilung des im Verfahren BM ________ untersuchten Sachverhalts etwas ändern könnten, sind im Schreiben von B.________ nicht auszumachen. Ebenso wenig ist eine Stra- funtersuchung aufgrund neuer Sachverhalte zu eröffnen. Nach wie vor ist mit Blick auf die Nichtan- handnahmeverfügung vom 12.07.2016 festzuhalten: Der Ärger des Privatklägers als finanziell ge- schädigter Arbeitnehmer ist ohne weiteres nachvollziehbar. Strafrechtlich relevante Sachverhalte sind im vorliegenden Fall indessen nach wie vor nicht erkennbar. Die von B.________ in den Anzeigen vom 04.02.2016 und 25.04.2016 und jetzt am 23.05.2017 erneut erhobenen Vorwürfe und Rügen sind ausschliesslich zivil- und verwaltungsrechtlicher Natur und demzufolge nicht Sache der Staatsanwalt- schaft, wobei der Privatkläger - wie bereits erwähnt wurde - in zivilrechtlicher Hinsicht am 18.12.2015 bereits eine weitgehende Vereinbarung mit A.________ abgeschlossen hat. Die Kosten des Wieder- aufnahmeverfahrens trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person sind durch die Prüfung des Wiederaufnahmegesuchs keine Nachteile entstanden, die Anlass zur Ausrichtung ei- ner Entschädigung geben könnten (vgl. Art. 429 StPO). 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er sei betrogen und ausgebeutet worden. Er habe kostenlos gearbeitet. Der Beschuldigte respektiere die getroffene Vereinbarung nicht. Es gehe nicht an, dass er, der Beschwerdefüh- rer, Kosten tragen müsse. Die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen würden zeigen, dass der Beschuldigte Beiträge nicht bezahlt habe und Geld schulde. Das Gesetz müsse für alle gleich sein. Es sei falsch, dass der Beschuldigte die Schul- den und Gebühren nicht bezahlen müsste. Da er, der Beschwerdeführer, prozess- arm sei, ersuche er zudem um die Möglichkeit zur unentgeltlichen Prozessführung. 3 5. 5.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Art. 323 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Eröffnung eines Ver- fahrens zur Diskussion steht, das die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen hat. Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Ent- scheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. 5.2 Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus anderen Umständen lässt sich erken- nen, wieso die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein sollte respektive warum die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wieder auf- nehmen oder anderweitig tätig werden müsste. Keines der eingereichten Doku- mente stellt ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 StPO dar. Auch weil kei- ne sonstigen, nicht bereits bekannten Sachverhalte geltend gemacht werden, fällt eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausser Betracht. Andere neue Beweismittel oder Tatsachen, welche an der Beurteilung des im Verfahren BM ________ unter- suchten Sachverhalts etwas ändern könnten, sind ebenfalls nicht auszumachen. Ebenso wenig ist eine Strafuntersuchung wegen neuer, strafrechtlich relevanter Sachverhalte zu eröffnen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ver- wiesen werden (vorne E. 3). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbe- gründet und ist daher materiell abzuweisen. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist abzuwei- sen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO; zur Begründung siehe vorne E. 5.2). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 8. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5