1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten sind der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)