Die Beschwerdekammer ist vorliegend folglich sachlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und die Akten sind der Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Entschädigungswürdige Aufwendungen sind dem Beschwerdeführer keine entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: