Vor diesem Hintergrund hat – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wie insbesondere Fristwahrung, Beschwer etc. – ein Einspracheverfahren nach Art. 354 StPO stattzufinden (vgl. E. 2.2 hiervor). Der blosse Umstand, dass über die Zivilforderung erst nachträglich und nicht mit dem Strafbefehl entschieden wurde, vermag nichts am Rechtsmittelweg zu ändern. Wäre über die Zivilforderung bereits im Strafbefehl verfügt worden, wäre auch dieser Punkt der Einsprache zugänglich gewesen. Die Beschwerdekammer ist vorliegend folglich sachlich nicht zuständig.