Dieses ist grundsätzlich der Erläuterung zugänglich (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Staatsanwaltschaft hat die Berichtigung resp. Ergänzung vom 29. Juni 2017 resp. 4. Juli 2017 zwar bloss in Verfügungsform gekleidet. Allerdings hat sie damit eine inhaltliche Änderung des Strafbefehls vom 12. Mai 2017 vorgenommen, indem sie diesen um eine weitere Ziffer betreffend die Zivilforderung ergänzte. Vor diesem Hintergrund hat – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wie insbesondere Fristwahrung, Beschwer etc. – ein Einspracheverfahren nach Art. 354 StPO stattzufinden (vgl. E. 2.2 hiervor).