vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 366 vom 6. Oktober 2016 E. 2). 2.3 Wird – wie vorliegend – die Zivilforderung bestritten, ist diese nach Art. 353 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen, was im Strafbefehl so zu vermerken ist (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 353 StPO mit Verweis auf N. 9 zu Art. 126 StPO). Indem die Staatsanwaltschaft es im Strafbefehl unterlassen hatte, sich zum Zivilpunkt zu äussern, lag ein offensichtlich unvollständiges Dispositiv vor. Dieses ist grundsätzlich der Erläuterung zugänglich (vgl. E. 2.1 hiervor).