Erst wenn sie die Tragweite des Entscheides erkennen kann, ist ihr zuzumuten zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen soll. Allerdings wird nur hinsichtlich derjenigen Punkte eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst, die Gegenstand der Berichtigung bilden. Ausserdem wird gefordert, dass mit der Berichtigung eine «materielle», d.h. eine inhaltliche Änderung verbunden ist (STOHNER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 83 StPO; BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 83 StPO, m.w.H. etwa auf BGE 117 II 508 E. 1a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: