Gegen eine Berichtigung von Amtes wegen kann nicht die Beschwerde zur Verfügung stehen, sondern es muss eine neue Frist für das ursprüngliche Rechtsmittel bzw. den ursprünglichen Rechtsbehelf zu laufen beginnen, im vorliegenden Fall somit die Einsprache. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass eine Partei erst mit dem Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid erfährt, was mit dem fehlerhaften ursprünglichen Entscheid gemeint ist, der unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist. Erst wenn sie die Tragweite des Entscheides erkennen kann, ist ihr zuzumuten zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen soll.