2. 2.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so wird von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vorgenommen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Ein unvollständiges Dispositiv liegt vor, wenn bestimmte, zwingend zu regelnde Punkte nicht entschieden werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 83 StPO). Stellt eine Partei ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung und wird dieses abgewiesen, so kann dagegen Beschwerde geführt werden (STOHNER, a.a.O., N. 20 zu Art.