SR 312.0) angefochten werden könne. 1.3 Am 3. August 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer «Einsprache» gegen die Verfügung vom 29. Juni 2017. 1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf die Durchführung eines Schriftenwechsels sowie auf die Einholung einer unterzeichneten Eingabe des Beschwerdeführers (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).