Nachdem die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden war, erliess die Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2017 eine weitere Be- richtigungs-/Ergänzungsverfügung mit demselben Inhalt wie die Verfügung vom 29. Juni 2017. Diese konnte dem Beschwerdeführer letztlich mittels A-Post zugestellt werden. Die Berichtigungs- resp. Ergänzungsverfügung vom 4. Juli 2017 wie auch diejenige vom 29. Juni 2017 enthielten als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Verfügung mit Beschwerde im Sinne von 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angefochten werden könne.