Zur Begründung wurde angefügt, die B.________, habe sich am 29. Dezember 2016 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Straf- und Zivilklägerin konstituiert und eine Forderung von CHF 6‘000.00 geltend gemacht. Im Strafbefehl vom 12. Mai 2017 sei es unterlassen worden, über die Zivilforderung zu entscheiden. Aus diesem Grund werde der rechtskräftige Strafbefehl mit vorliegender Verfügung berichtigt resp. ergänzt. Nachdem die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden war, erliess die Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2017 eine weitere Be- richtigungs-/Ergänzungsverfügung mit demselben Inhalt wie die Verfügung vom 29. Juni