Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 313 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer B.________ Straf- und Zivilklägerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Berichtigung / Ergänzung Strafbefehl Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 4. Juli 2017 (EO 2016 15210) Erwägungen: 1. 1.1 Gestützt auf eine Anzeige vom 29. Dezember 2016 erliess die Regionale Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 12. Mai 2017 gegen A.________ (Beschuldigter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Be- schwerdeführer) einen Strafbefehl, mit dem dieser wegen Betrugs zu einer Gelds- trafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 2‘000.00, verurteilt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Strafbefehl wurde innert Frist nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. 1.2 Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 berichtigte resp. ergänzte die Staatsanwaltschaft den rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. Mai 2017 wie folgt: 7. Die Forderung der Privatklägerschaft, B.________, wird auf den Zivilweg verwiesen. Zur Begründung wurde angefügt, die B.________, habe sich am 29. Dezember 2016 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Straf- und Zivilklägerin konsti- tuiert und eine Forderung von CHF 6‘000.00 geltend gemacht. Im Strafbefehl vom 12. Mai 2017 sei es unterlassen worden, über die Zivilforderung zu entscheiden. Aus diesem Grund werde der rechtskräftige Strafbefehl mit vorliegender Verfügung berichtigt resp. ergänzt. Nachdem die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht ab- geholt worden war, erliess die Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2017 eine weitere Be- richtigungs-/Ergänzungsverfügung mit demselben Inhalt wie die Verfügung vom 29. Juni 2017. Diese konnte dem Beschwerdeführer letztlich mittels A-Post zugestellt werden. Die Berichtigungs- resp. Ergänzungsverfügung vom 4. Juli 2017 wie auch diejenige vom 29. Juni 2017 enthielten als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Verfügung mit Beschwerde im Sinne von 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angefochten werden könne. 1.3 Am 3. August 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer «Ein- sprache» gegen die Verfügung vom 29. Juni 2017. 1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels sowie auf die Einholung einer unterzeichneten Eingabe des Beschwerdeführers (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312]). 2. 2.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so wird von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vorge- nommen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Ein unvollständiges Dispositiv liegt vor, wenn be- stimmte, zwingend zu regelnde Punkte nicht entschieden werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 83 StPO). Stellt eine Partei ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung und wird dieses abgewiesen, so kann dagegen Beschwerde geführt werden (STOHNER, a.a.O., N. 20 zu Art. 83 StPO). Vorliegend wurde der Strafbefehl nicht auf Gesuch hin, 2 sondern von Amtes wegen berichtigt, weswegen sich ein anderer Rechtsmittelweg aufdrängt. 2.2 Gegen eine Berichtigung von Amtes wegen kann nicht die Beschwerde zur Verfü- gung stehen, sondern es muss eine neue Frist für das ursprüngliche Rechtsmittel bzw. den ursprünglichen Rechtsbehelf zu laufen beginnen, im vorliegenden Fall somit die Einsprache. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass eine Partei erst mit dem Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid erfährt, was mit dem fehlerhaften ursprünglichen Entscheid gemeint ist, der unklar, widersprüchlich oder unvollstän- dig ist. Erst wenn sie die Tragweite des Entscheides erkennen kann, ist ihr zuzu- muten zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen soll. Allerdings wird nur hinsichtlich derjenigen Punkte eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst, die Gegen- stand der Berichtigung bilden. Ausserdem wird gefordert, dass mit der Berichtigung eine «materielle», d.h. eine inhaltliche Änderung verbunden ist (STOHNER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 83 StPO; BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 83 StPO, m.w.H. etwa auf BGE 117 II 508 E. 1a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 366 vom 6. Oktober 2016 E. 2). 2.3 Wird – wie vorliegend – die Zivilforderung bestritten, ist diese nach Art. 353 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen, was im Strafbefehl so zu vermerken ist (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 353 StPO mit Verweis auf N. 9 zu Art. 126 StPO). Indem die Staats- anwaltschaft es im Strafbefehl unterlassen hatte, sich zum Zivilpunkt zu äussern, lag ein offensichtlich unvollständiges Dispositiv vor. Dieses ist grundsätzlich der Er- läuterung zugänglich (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Staatsanwaltschaft hat die Berichti- gung resp. Ergänzung vom 29. Juni 2017 resp. 4. Juli 2017 zwar bloss in Verfü- gungsform gekleidet. Allerdings hat sie damit eine inhaltliche Änderung des Straf- befehls vom 12. Mai 2017 vorgenommen, indem sie diesen um eine weitere Ziffer betreffend die Zivilforderung ergänzte. Vor diesem Hintergrund hat – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wie insbesondere Fristwahrung, Beschwer etc. – ein Einspracheverfahren nach Art. 354 StPO stattzufinden (vgl. E. 2.2 hiervor). Der blosse Umstand, dass über die Zivilforderung erst nachträglich und nicht mit dem Strafbefehl entschieden wurde, vermag nichts am Rechtsmittelweg zu ändern. Wäre über die Zivilforderung bereits im Strafbefehl verfügt worden, wäre auch die- ser Punkt der Einsprache zugänglich gewesen. Die Beschwerdekammer ist vorlie- gend folglich sachlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und die Akten sind der Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Entschädigungswürdige Aufwendungen sind dem Beschwerdeführer keine ent- standen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten sind der Regionalen Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 8. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4