5. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, der auf das vorliegende Beschwerdeverfahren entfällt, von der Rück- und Nachzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist.