Die Staatsanwaltschaft wird nun allerdings die bis dahin verbleibende Zeit mit den von ihr im Haftverlängerungsantrag in Aussicht gestellten Arbeiten (Schlussbericht, Schlusseinvernahme und Anklageerhebung) nutzen müssen. An dieser Stelle sei mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und das Beschleunigungsgebot (E. 4.2 hiervor) festgehalten, dass die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens in den Niederlanden (ein solches dauert gemäss Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz normalerweise ca. 2–14 Monate) kaum über das Haftverlängerungsdatum hinaus abgewartet werden können.