5 4. Ersatzmassnahmen, welche die bestehende Kollusionsgefahr ebenso einzudämmen vermöchten wie die Untersuchungshaft, sind keine ersichtlich. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Verurteilung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine längere Freiheitsstrafe. Die bis am 17. Oktober 2017 verlängerte Untersuchungshaft, welche bis dann bereits elf Monate gedauert haben wird, droht noch nicht in gefährliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe zu kommen, so dass sie noch als verhältnismässig einzustufen ist.