Der gegenwärtig auf dem Beschwerdeführer lastende dringende Tatverdacht hängt nicht entscheidend von diesem Beweismittel ab. Die Staatsanwaltschaft erhofft sich davon weitere Erkenntnisse bezüglich der vorgeworfenen Drogentransporte aus den Niederlanden. Es handelt sich nicht um eine offensichtliche, derart gravierende Verzögerung, dass die Rechtsmässigkeit der Untersuchungshaft an sich in Frage gestellt würde und die Beschwerdekammer mit einer Haftentlassung einschreiten müsste. Das Sachgericht wird sich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung mit diesem Umstand zu befassen haben.