Daraus ergibt sich, dass das erwähnte Mobiltelefon bereits am 28. Januar 2016 sichergestellt worden ist. Dem Bericht kann nicht entnommen werden, wann das Gerät ausgelesen wurde. Fakt ist, dass zwischen der Sicherstellung des Geräts und dem zitierten Bericht der Kantonspolizei Bern knapp 16 Monate vergingen. Warum eine so lange Zeitspanne zwischen diesen beiden Daten liegt, lässt sich mit dem der Beschwerdekammer vorliegenden Aktenmaterial nicht erklären. Der gegenwärtig auf dem Beschwerdeführer lastende dringende Tatverdacht hängt nicht entscheidend von diesem Beweismittel ab.