Bisher habe die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Möglichen sämtliche Haftverfahren der Aktion gemäss den gesetzlichen Vorgaben vordringlich durchgeführt. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass unabhängig davon, wie komplex das Verfahren sei, es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Staatsanwaltschaft erst 16 Monate nach Sicherstellung des Geräts in der Lage sein sollte, das besagte Rechtshilfeersuchen zu stellen. Dem Bericht/Antrag der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2017 zur Abklärung der auf dem Mobiltelefon festgestellten holländischen Telefonnummern lässt sich entnehmen (Beilage 3 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, S. 2): «Am 28. Januar 2016 konnte in der Jacke von A.__