Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer um eines von zahlreichen Verfahren der Aktion «D.________» handle. Die Verfahrensführung sei nicht isoliert zu beurteilen, sondern es sei der Umfang und die Komplexität der gesamten Aktion mit zu berücksichtigen. Bisher habe die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Möglichen sämtliche Haftverfahren der Aktion gemäss den gesetzlichen Vorgaben vordringlich durchgeführt.