Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel erst das Sachgericht unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen. Dieses wird darüber zu befinden haben, in welcher Weise – zum Beispiel durch eine Strafreduktion – es eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_2017/2011 vom 7. Juni 2011 E. 7.3 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer um eines von zahlreichen Verfahren der Aktion «D.________» handle.