In dieser Hinsicht kann ebenfalls auf die beiden vorerwähnten Entscheide E. 5 bzw. E. 5.5 verwiesen werden. 3.2 Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen.