Dadurch wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dies gilt es im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3). Hingegen tut dies dem bestehenden dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen Abbruch. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Beschwerdekammer BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2 f. und BK 17 189 vom 24. Mai 2017 E. 4 verwiesen werden.