Die Staatsanwaltschaft spricht in vorne zitierter Passage davon, dass «nach heutigem Erkenntnisstand» dieses Mobiltelefon ebenfalls dem Beschwerdeführer zugeordnet werden müsse. Woher die Staatsanwaltschaft diese Erkenntnis hat, bleibt im Dunkeln. Auch der beigelegte Bericht der Kantonspolizei vom 15. Mai 2017 trägt hierzu nichts zur Erhellung bei. Dem Beschwerdeführer war es somit nicht möglich, zu diesem im Rahmen des Haftverlängerungsantrags neu vorgebrachten Beweismittel und insbesondere zu dessen Zuordnung zu seinem Verfahren Stellung zu nehmen. Dadurch wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.