Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, dass gestützt auf den Polizeibericht vom 15. Mai 2017 offensichtlich war, dass es sich um ein ohne weiteres feststellbares Versehen beim angegebenen Datum der Sicherstellung handelte. Hinzu kommt, dass nicht belegt wird, wie es nach dieser längeren Zeit zu dieser Zuordnung des Mobiltelefons zum Beschwerdeführer gekommen ist, ob sich dies etwa auf eine entsprechende Aussage in einem Nebenverfahren stützt. Die Staatsanwaltschaft spricht in vorne zitierter Passage davon, dass «nach heutigem Erkenntnisstand» dieses Mobiltelefon ebenfalls dem Beschwerdeführer zugeordnet werden müsse.