Die blosse Bestätigung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Januar 2016, dass er alle Effekte zurückerhalten habe, lässt weder einen positiven noch einen negativen Schluss auf die Besitzverhältnisse an diesem Mobiltelefon zu. Weder kann ihm vorgeworfen werden, dass er damit verschwiegen habe, dass dieses angeblich ihm zuzuordnende Mobiltelefon noch in der Jacke in der Wohnung war – entweder hat er in diesem Moment schlicht nicht daran gedacht oder er wollte die Polizei nicht darauf hinweisen, was ihm gestützt auf den nemo tenetur-Grundsatz zustünde –, noch lässt sich sagen, er habe damit absch-