Die Vorinstanz ignoriere damit den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern im Anschluss an seine Anhaltung vom 28. Januar 2016 sämtliche Effekte zurückerhalten habe. Die Vorinstanz erwog, dass aus dem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2017 klar hervorgehe, dass es sich beim fraglichen Mobiltelefon um jenes handle, welches am 28. Januar 2016 in der Jacke des Beschwerdeführers sichergestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe im Haftverlängerungsantrag offensichtlich aus Versehen ein falsches Datum der Sicherstellung aufgeführt und eine unzutreffende Verbindung zum Entsiegelungsentscheid vom 28. Dezember 2016 gemacht.