2 längerungsantrag detailliert dargelegt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, von welchem Mobiltelefon im Haftverlängerungsantrag bzw. im internationalen Rechtshilfeersuchen an die niederländischen Behörden die Rede sei, bzw. wann und wo dieses Gerät überhaupt sichergestellt worden sei. Die Vorinstanz ignoriere damit den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern im Anschluss an seine Anhaltung vom 28. Januar 2016 sämtliche Effekte zurückerhalten habe.