Das rechtliche Gehör erachtet der Beschwerdeführer als verletzt, weil die Vorinstanz seine Einwände bezüglich der genauen Zuordnung eines Mobiltelefons mit der «relativ saloppen Behauptung» weggewischt habe, der Staatsanwaltschaft sei im Haftverlängerungsantrag beim Datum der Sicherstellung des Mobiltelefons ein offensichtlicher Fehler unterlaufen. Er habe in seiner Stellungnahme zum Haftver-