3. Der Beschwerdeführer erblickt im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. 3.1 Das rechtliche Gehör erachtet der Beschwerdeführer als verletzt, weil die Vorinstanz seine Einwände bezüglich der genauen Zuordnung eines Mobiltelefons mit der «relativ saloppen Behauptung» weggewischt habe, der Staatsanwaltschaft sei im Haftverlängerungsantrag beim Datum der Sicherstellung des Mobiltelefons ein offensichtlicher Fehler unterlaufen.