Am 4. August 2017 delegierte die Generalstaatsanwaltschaft die Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren an Staatsanwalt C.________, Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. Staatsanwalt C.________ nahm am 7. August 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 9. August 2017 zur Beschwerdesache vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. August 2017.