1 des Entscheides des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juli 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter sei die Haftverlängerung angemessen, d.h. auf maximal 2 Wochen nach Beschlussfassung, zu verkürzen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, allfällige Schlusseinvernahmen unverzüglich vorzunehmen; subeventualiter sei der Entscheid des KZM vom 20. Juli 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»